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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 36 SGB VI, Altersrente für langjährig Versicherte

§ 36 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554).

1 Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

  • 1.das 67. Lebensjahr vollendet und
  • 2.die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. 2 Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

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