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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 48 SGB VI, Waisenrente

(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn

  • 1.sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
  • 2.der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn

  • 1.sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
  • 2.der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:

  • 1.Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Absatz 2 Nummer 1 und 2 SGB I), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,
  • 2.Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

(4)1 Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens

  • 1.bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
  • 2.bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
    • a)sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
    • b)sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Kalendermonaten befindet, die zwischen 2 Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
    • c)einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d EStG leistet oder
    • Buchstabe c neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).

    • d)wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
2 Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. 3 Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. 4 Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem MuSchG.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791).

(5)1 In den Fällen des Absatzes 4 Nummer 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. 2 Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

Satz 2 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791), geändert durch G vom 28. 4. 2011 (BGBl. I S. 687).

(6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.


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