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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 279g SGB VI, Sonderregelungen bei Altersteilzeitbeschäftigten

Bei Arbeitnehmern, für die die Vorschriften des AltTZG in der bis zum 30. 6. 2004 geltenden Fassung anzuwenden sind, weil mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. 7. 2004 begonnen wurde (§ 15g AltTZG), sind § 163 Absatz 5 und § 168 Absatz 1 Nummer 6 und 7 in der bis zum 30. 6. 2004 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 279g eingefügt durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).

Zu § 279g siehe RS 2010/03.


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