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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - [SGB VII]
Sozialversicherungsrecht
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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung



§ 94 SGB VII, Mehrleistungen

(1)1 Die Satzung kann Mehrleistungen bestimmen für

  • 1.Personen, die für ein in § 2 Absatz 1 Nummer 9 oder 12 genanntes Unternehmen unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind,
  • 2.Personen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 10, 11 oder 13 oder Absatz 3 Nummer 2 versichert sind,
  • Nummer 2 geändert durch G vom 21. 12. 2004 (BGBl. I S. 3592).

  • 3.Personen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a versichert sind, wenn diese an einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 31a BeamtVG oder des § 87 SVG teilnehmen, sowie Personen, die nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c versichert sind.
  • Nummer 3 angefügt durch G vom 21. 12. 2004 (BGBl. I S. 3592), geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl. I S. 1127), G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583) und G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932) (1. 1. 2025).

2 Dabei können die Art der versicherten Tätigkeit, insbesondere ihre Gefährlichkeit, sowie Art und Schwere des Gesundheitsschadens berücksichtigt werden.

(2) Die Mehrleistungen zu Renten dürfen zusammen mit

  • 1.Renten an Versicherte ohne die Zulage für Schwerverletzte 85 v. H.,
  • 2.Renten an Hinterbliebene 80 v. H.
des Höchstjahresarbeitsverdienstes nicht überschreiten.

(2a)1 Für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Personen kann die Satzung die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes bis zur Höhe des 1 1/2fachen des Jahresarbeitsverdienstes bestimmen, der nach dem 3. Abschnitt des 3. Kapitels maßgebend ist. 2 Absatz 2 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl. I S. 2458).

(3) Die Mehrleistungen werden auf Geldleistungen, deren Höhe vom Einkommen abhängt, nicht angerechnet.


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