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SGB VIII – Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII)
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SGB VIII – Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe



§ 58 SGB VIII, Auskunft über Alleinsorge aus dem Sorgeregister

Bisheriger § 58a wurde § 58 durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882). Überschrift neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444).

(1)1 Zum Zwecke der Erteilung der schriftlichen Auskunft nach Absatz 2 wird für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern bei dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 zuständigen Jugendamt ein Sorgeregister geführt. 2 In das Sorgeregister erfolgt jeweils eine Eintragung, wenn

  • 1.Sorgeerklärungen nach § 1626a Absatz 1 Nummer 1 BGB abgegeben werden,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444).

  • 2.aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die elterliche Sorge den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen worden ist oder
  • Nummer 2 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444).

  • 3.die elterliche Sorge aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ganz oder zum Teil der Mutter entzogen oder auf den Vater allein übertragen worden ist.
  • Nummer 3 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444).

Satz 1 geändert und Satz 3 gestrichen durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444).

(2)1 Liegen keine Eintragungen im Sorgeregister vor, so erhält die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratete Mutter auf Antrag hierüber eine schriftliche Auskunft von dem nach § 87c Absatz 6 Satz 1 zuständigen Jugendamt. 2 Die Mutter hat dafür Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes oder des Jugendlichen anzugeben sowie den Namen, den das Kind oder der Jugendliche zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat. 3 Bezieht sich die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 nur auf Teile der elterlichen Sorge, so erhält die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratete Mutter auf Antrag eine schriftliche Auskunft darüber, dass Eintragungen nur in Bezug auf die durch die Entscheidung betroffenen Teile der elterlichen Sorge vorliegen. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

Satz 1 geändert und Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444).


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