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SGB X – Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Sozialversicherungsrecht
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SGB X – Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz



§ 18 SGB X, Beginn des Verfahrens

1 Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. 2 Dies gilt nicht, wenn die Behörde aufgrund von Rechtsvorschriften

  • 1.von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss,
  • 2.nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.

Zu § 18 siehe § 18 SGB X Ziff. 1..


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