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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - [SGB XI]
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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung



§ 68 SGB XI, Jahresausgleich

(1)1 Nach Ablauf des Kalenderjahres wird zwischen den Pflegekassen ein Jahresausgleich durchgeführt. 2 Nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse aller Pflegekassen und der Jahresrechnung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Pflegeversicherung für das abgelaufene Kalenderjahr werden die Ergebnisse nach § 67 bereinigt.

Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).

(2) Werden nach Abschluss des Jahresausgleichs sachliche oder rechnerische Fehler in den Berechnungsgrundlagen festgestellt, hat das Bundesamt für Soziale Sicherung diese bei der Ermittlung des nächsten Jahresausgleichs nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

Absatz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).

(3) Das BMG kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über:

  • 1.die inhaltliche und zeitliche Abgrenzung und Ermittlung der Beträge nach den §§ 66 bis § 68,
  • 2.die Fälligkeit der Beträge und Verzinsung bei Verzug,
  • 3.das Verfahren bei der Durchführung des Finanzausgleichs sowie die hierfür von den Pflegekassen mitzuteilenden Angaben
regeln.

Absatz 3 geändert durch V vom 29. 10. 2001 (BGBl. I S. 2785), V vom 25. 11. 2003 (BGBl. I S. 2304) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).


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