§ 27b SGB XII, Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen
§ 27b eingefügt durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453), neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).
(1)1 Der notwendige Lebensunterhalt umfasst
- 1.in Einrichtungen den darin erbrachten Lebensunterhalt,
- 2.in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt.
2 Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen entspricht dem Umfang
- 1.der Regelbedarfsstufe 3 nach der Anlage zu § 28 bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und den Regelbedarfsstufen 4 bis 6 nach der Anlage zu § 28 bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- 2.der zusätzlichen Bedarfe nach dem 2. Abschnitt des 3. Kapitels,
- 3.der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b.
(2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 umfasst insbesondere einen Barbetrag nach Absatz 3 sowie Bekleidung und Schuhe (Bekleidungspauschale) nach Absatz 4; § 31 Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
Absatz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408).
(3)1 Der Barbetrag nach Absatz 2 steht für die Abdeckung von Bedarfen des notwendigen Lebensunterhalts nach § 27a Absatz 1 zur Verfügung, soweit diese nicht nach Absatz 1 von der stationären Einrichtung gedeckt werden. 2 Die Höhe des Barbetrages beträgt für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel,
- 1.die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 27 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
- 2.haben diese das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe des Barbetrages fest.
3 Der Barbetrag ist in der sich nach Satz 2 ergebenden Höhe an die Leistungsberechtigten zu zahlen; er ist zu vermindern, wenn und soweit dessen bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die Leistungsberechtigten nicht möglich ist.
(4)1 Die Höhe der Bekleidungspauschale nach Absatz 2 setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen fest. 2 Sie ist als Geld- oder Sachleistung zu gewähren; im Falle einer Geldleistung hat die Zahlung monatlich, quartalsweise oder halbjährlich zu erfolgen.