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SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - [SGB XII]
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SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe



§ 65 SGB XII, Stationäre Pflege

§ 65 neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191).

1 Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf Pflege in stationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. 2 Der Anspruch auf stationäre Pflege umfasst auch Betreuungsmaßnahmen; § 64b Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.


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