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SGG – Sozialgerichtsgesetz

Sozialgerichtsgesetz (SGG)
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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 6 SGG, [Präsidium und Geschäftsverteilung]

Für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des 2. Titels des GVG nach Maßgabe der folgenden Vorschriften entsprechend:

  • 1.1 Das Präsidium teilt die ehrenamtlichen Richter im Voraus für jedes Geschäftsjahr, mindestens für ein Vierteljahr, einem oder mehreren Spruchkörpern zu, stellt die Reihenfolge fest, in der sie zu den Verhandlungen heranzuziehen sind, und regelt die Vertretung für den Fall der Verhinderung. 2 Von der Reihenfolge darf nur aus besonderen Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen.
  • 2.Den Vorsitz in den Kammern der Sozialgerichte führen die Berufsrichter.

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