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SGG – Sozialgerichtsgesetz

Sozialgerichtsgesetz (SGG)
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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 39 SGG, [Zuständigkeit des Bundessozialgerichts]

(1) Das Bundessozialgericht entscheidet über das Rechtsmittel der Revision.

(2)1 Das Bundessozialgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern sowie zwischen verschiedenen Ländern in Angelegenheiten des § 51. 2 Hält das Bundessozialgericht in diesen Fällen eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. 3 Das Bundesverfassungsgericht entscheidet mit bindender Wirkung.


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