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SGG – Sozialgerichtsgesetz

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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 77 SGG, [Bindende Wirkung des Verwaltungsakts]

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.


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