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SGG – Sozialgerichtsgesetz

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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 87 SGG, [Klagefrist]

(1)1 Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. 2 Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland 3 Monate. 3 Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Absatz 4 beträgt die Frist ein Jahr. 4 Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung 2 Wochen verstrichen sind.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl. I S. 444).

(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

Absatz 2 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626).


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