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SGG – Sozialgerichtsgesetz

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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 96 SGG, [Neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung]

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl. I S. 444).

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.


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