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SGG – Sozialgerichtsgesetz

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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 142 SGG, [Beschlüsse]

(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Absatz 1 Satz 1, die §§ 134 und § 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, § 132, § 135 und § 136 entsprechend.

(2)1 Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. 2 Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. 3 Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144).

(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.


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