Category Image
Gesetze

SGG – Sozialgerichtsgesetz

Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 156 SGG, [Rücknahme der Berufung]

(1)1 Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils oder des nach § 153 Absatz 4 oder § 158 Satz 2 ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden. 2 Die Zurücknahme nach Schluss der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Berufungsbeklagten voraus.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144).

Absatz 2 eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057), bisheriger Absatz 2 wurde Absatz 3.

(2)1 Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als 3 Monate nicht betreibt. 2 Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die sich aus Satz 1 und ggf. aus § 197a Absatz 1 Satz 1 in Verb. mit § 155 Absatz 2 VwGO ergeben. 3 Das Gericht stellt durch Beschluss fest, dass die Berufung als zurückgenommen gilt.

(3)1 Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels. 2 Über die Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück