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SGG – Sozialgerichtsgesetz

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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 164 SGG, [Revisionsfrist, Revisionseinlegung, Revisionsbegründung]

(1)1 Die Revision ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 160a Absatz 4 Satz 1 oder § 161 Absatz 3 Satz 2) schriftlich einzulegen. 2 Die Revision muss das angefochtene Urteil angeben; eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 160a Absatz 1 Satz 3 geschehen ist. 3 Satz 2 2. Halbsatz gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057). Satz 3 angefügt durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl. I S. 837).

(2)1 Die Revision ist innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen. 2 Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. 3 Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.


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