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SGG – Sozialgerichtsgesetz

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§ 171 SGG, [Neuer Verwaltungsakt während des Revisionsverfahrens]

Absatz 1 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057), bisheriger Absatz 2 wurde Wortlaut des § 171.

Wird während des Revisionsverfahrens der angefochtene Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt, so gilt der neue Verwaltungsakt als mit der Klage beim Sozialgericht angefochten, es sei denn, dass der Kläger durch den neuen Verwaltungsakt klaglos gestellt oder dem Klagebegehren durch die Entscheidung des Revisionsgerichts zum ersten Verwaltungsakt in vollem Umfang genügt wird.


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