Category Image
Gesetze

SGG – Sozialgerichtsgesetz

Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 177 SGG, [Ausschluss der Beschwerde an das Bundessozialgericht]

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Absatz 1 dieses Gesetzes und des § 17a Absatz 4 Satz 4 GVG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

§ 177 neugefasst durch G vom 17. 12. 1990 (BGBl. I S. 2809), geändert durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl. I S. 50).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Urteile

Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück