Category Image
Gesetze

StGB – Strafgesetzbuch

Strafgesetzbuch (StGB)
Sonstige
Navigation
Navigation

StGB – Strafgesetzbuch



§ 57a StGB, Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe

(1)1 Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

  • 1.15 Jahre der Strafe verbüßt sind,
  • 2.nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
  • 3.die Voraussetzungen des § 57 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 vorliegen.
2 § 57 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 gilt entsprechend.

(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlass der Tat erlitten hat.

(3)1 Die Dauer der Bewährungszeit beträgt 5 Jahre. 2 § 56a Absatz 2 Satz 1 und die §§ 56b bis § 56g, § 57 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 gelten entsprechend.

(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens 2 Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück