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StGB – Strafgesetzbuch

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StGB – Strafgesetzbuch



§ 236 StGB, Kinderhandel

(1)1 Wer sein noch nicht 18 Jahre altes Kind oder seinen noch nicht 18 Jahre alten Mündel oder Pflegling unter grober Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht einem anderen auf Dauer überlässt und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2 Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Satzes 1 das Kind, den Mündel oder Pflegling auf Dauer bei sich aufnimmt und dafür ein Entgelt gewährt.

(2)1 Wer unbefugt

  • 1.die Adoption einer Person unter 18 Jahren vermittelt oder
  • 2.eine Vermittlungstätigkeit ausübt, die zum Ziel hat, dass ein Dritter eine Person unter 18 Jahren auf Dauer bei sich aufnimmt,
und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2 Ebenso wird bestraft, wer als Vermittler der Adoption einer Person unter 18 Jahren einer Person für die Erteilung der erforderlichen Zustimmung zur Adoption ein Entgelt gewährt. 3 Bewirkt der Täter in den Fällen des Satzes 1, dass die vermittelte Person in das Inland oder in das Ausland verbracht wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

  • 1.aus Gewinnsucht, gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung eines Kinderhandels verbunden hat, oder
  • 2.das Kind oder die vermittelte Person durch die Tat in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

(5) In den Fällen der Absätze 1 und 3 kann das Gericht bei Beteiligten und in den Fällen der Absätze 2 und 3 bei Teilnehmern, deren Schuld unter Berücksichtigung des körperlichen oder seelischen Wohls des Kindes oder der vermittelten Person gering ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Absatz 2) oder von Strafe nach den Absätzen 1 bis 3 absehen.


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