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StGB – Strafgesetzbuch

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StGB – Strafgesetzbuch



§ 260 StGB, Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei

(1) Mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei

  • 1.gewerbsmäßig oder
  • 2.als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,
begeht.

(2) Der Versuch ist strafbar.


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