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StGB – Strafgesetzbuch



§ 300 StGB, Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen

1 In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 299, § 299a und § 299b mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft. 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

  • 1.die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder
  • 2.der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

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