Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (Beitragsverfahrensverordnung - BVV)
Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (Beitragsverfahrensverordnung - BVV)
§ 12 BVV, Prüfung bei Steuerberatern oder bei anderen Stellen
1 Für die Prüfung bei den in § 28p Absatz 6 SGB IV genannten Stellen gelten die §§ 7 bis § 11, soweit sie solche Aufgaben vom Arbeitgeber übernommen haben, entsprechend. 2 Beendet der Arbeitgeber die Beauftragung einer Stelle nach Satz 1 während der Prüfung, bleibt das Recht auf Prüfung für den zu prüfenden Zeitraum bestehen. 3 Für die Übermittlung des Prüfberichtes an eine in Satz 1 genannte Stelle und an den Arbeitgeber gilt § 7 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend. 4 Das Recht auf Prüfung beim Arbeitgeber oder in den Räumen des Versicherungsträgers bleibt unberührt.
Satz 3 neugefasst durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
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