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Verordnungen

DiGAV – Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung

Verordnung über das Verfahren und die Anforderungen zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Gesundheitsanwendungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung - DiGAV)
Sozialversicherungsrecht
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DiGAV – Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung



§ 39 DiGAV, Einleitung des Schiedsverfahrens und Fristen

(1)1 Kommt ein Vertrag über Vergütungsbeträge für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 134 Absatz 1 SGB V nicht oder teilweise nicht zustande, beginnt das Schiedsverfahren mit dem bei der Schiedsstelle von einer beteiligten Vertragspartei gestellten Antrag, eine Einigung über den Inhalt eines Vertrages herbeizuführen. 2 Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch an den Vorsitzenden der Schiedsstelle zu richten. 3 Der Antrag muss Folgendes enthalten:

  • 1.eine Erläuterung des Sachverhalts,
  • 2.eine Zusammenfassung des Ergebnisses der vorangegangenen Verhandlungen sowie
  • 3.eine Aufführung der Teile des Vertrages, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist.

(2)1 Ist ein gekündigter Vertrag nach § 134 Absatz 1 nicht durch einen neuen Vertrag ersetzt worden, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem auf den Ablauf der Kündigungsfrist folgenden Tag. 2 Die Vertragspartei, die die Kündigung ausgesprochen hat, hat die Schiedsstelle schriftlich oder elektronisch unter Darstellung des Sachverhalts zu benachrichtigen.

(3) Für die Festlegungen der Rahmenvereinbarung nach § 134 Absatz 4 bis 7 gilt Absatz 1 entsprechend.

Absatz 3 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101).

(4)1 Der Vorsitzende lädt die weiteren Mitglieder der Schiedsstelle schriftlich oder elektronisch mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ein. 2 Der Einladung sind Sitzungsunterlagen beizufügen, die Gegenstand der Beratung sind.


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