§ 9 RSAV, Datenmeldungen für den monatlichen Ausgleich
1 Die Krankenkassen übermitteln nach Maßgabe des Satzes 2 für den monatlichen Ausgleich nach § 16 Absatz 3 versichertenbezogen die Versicherungszeiten der Versicherten einschließlich des amtlichen Gemeindeschlüssels ihres Wohnorts für die Zeiträume
1.Januar bis Juni und
2.Januar bis Dezember
(Berichtszeiträume). 2 Die Krankenkassen legen die Daten nach Satz 1 für den Berichtszeitraum nach Satz 1 Nummer 1 bis zum 31. 8. des Berichtsjahres und für den Berichtszeitraum nach Satz 1 Nummer 2 bis zum 28. 2. des dem Berichtsjahr folgenden Jahres dem Bundesamt für Soziale Sicherung über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen maschinenlesbar vor. 3 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung das Nähere zum Verfahren der Übermittlung und der zeitlichen Zuordnung der Daten nach Satz 1. 4§ 7 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 9 neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604). Sätze 1 und 2 geändert und Satz 3 eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754), bisheriger Satz 3 wurde Satz 4..
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