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RSAV – Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung (Risikostruktur-Ausgleichsverordnung - RSAV)
Sozialversicherungsrecht
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RSAV – Risikostruktur-Ausgleichsverordnung



§ 10 RSAV, Gutachten des Wissenschaftlichen Beirates zu Zuweisungen für das Krankengeld

1 Auf Grundlage der Daten nach § 7 Absatz 1 überprüft der Wissenschaftliche Beirat in seiner ersten Untersuchung nach § 266 Absatz 10 Satz 1 SGB V Modelle zur Ermittlung der Zuweisungen für die Risikogruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3. 2 Dabei sind insbesondere Modelle zu überprüfen, bei denen die Zuweisungen nach Satz 1 ermittelt werden auf der Grundlage von

  • 1.standardisierten Krankengeldbezugszeiten und versichertenindividuell geschätzten Krankengeldzahlbeträgen sowie
  • 2.standardisierten Krankengeldleistungsausgaben.

§ 10 neugefasst durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).


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