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TestV – Coronavirus-Testverordnung

Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung - TestV)
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TestV – Coronavirus-Testverordnung



§ 8 TestV, Verwaltungskostenersatz der Kassenärztlichen Vereinigungen

1 Die Kassenärztlichen Vereinigungen behalten für den Aufwand der Beschaffung und Verteilung des zu verwendenden Vordrucks sowie der Abrechnung von Leistungen von Leistungserbringern nach dieser Verordnung einen Verwaltungskostensatz in Höhe von 0,7 % des jeweiligen Gesamtbetrags der Abrechnungen abzüglich der Sachkosten nach § 11 ein. 2 Für Leistungserbringer und sonstige abrechnende Stellen, die nicht Mitglied dieser Kassenärztlichen Vereinigung sind und noch keine Leistungen ihr gegenüber abgerechnet haben, behalten die Kassenärztlichen Vereinigungen einen Verwaltungskostensatz bis zum 30. 4. 2022 in Höhe von 3,5 % und ab dem 1. 5. 2022 in Höhe von 2,5 % des Gesamtbetrags der Abrechnungen abzüglich der Sachkosten nach § 11 ein. 3 Für die Abrechnung der Sachkosten nach § 11 werden den Kassenärztlichen Vereinigungen Verwaltungskosten in Höhe von 1,6 % des Gesamtbetrags der Abrechnungen durch das Bundesamt für Soziale Sicherung erstattet.

Satz 2 neugefasst durch V vom 29. 3. 2022 (BAnz. AT 30. 3. 2022). Satz 3 geändert durch V vom 24. 11. 2022 (BAnz. AT 24. 11. 2022 V2).


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