1 Beauftragungen Dritter nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TestV vom 30. 11. 2020 (BAnz AT 1. 12. 2020 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. 1. 2021 (BAnz AT 15. 1. 2021 V1) geändert worden ist, nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TestV vom 27. 1. 2021 (BAnz AT 27. 1. 2021 V2), nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TestV vom 8. 3. 2021 (BAnz AT 9. 3. 2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. 5. 2021 (BAnz AT 4. 5. 2021 V1) geändert worden ist und nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 TestV vom 24. 6. 2021 (BAnz AT 25. 6. 2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. 8. 2021 (BAnz AT 19. 8. 2021 V1) geändert worden ist, gelten vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 fort. 2 Beauftragungen Dritter als Testzentrum nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TestV in der bis zum 30. 6. 2021 geltenden Fassung gelten seit dem 1. 7. 2021 als Beauftragungen Dritter nach § 6 Absatz 1 Nummer 2, soweit sie nicht nach Satz 3 unwirksam geworden sind. 3 Eine bis zum 30. 6. 2021 erfolgte Beauftragung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TestV in der bis zum 30. 6. 2021 geltenden Fassung durch Allgemeinverfügung ist seit dem 20. 7. 2021 unwirksam. 4 Leistungen nach den §§ 11 und § 12 Absatz 1 bis 3 TestV in der bis zum 30. 6. 2021 geltenden Fassung, die bis zum 30. 6. 2021 erbracht wurden, werden nach den §§ 11 und § 12 Absatz 1 bis 3 TestV in der bis zum 30. 6. 2021 geltenden Fassung vergütet. 5 Ärztliche Zeugnisse nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in der bis zum 12. 11. 2021 geltenden Fassung, die bis zum 12. 11. 2021 ausgestellt und noch nicht abgerechnet worden sind, werden nach den §§ 7 bis § 12 vergütet und mit der nächstmöglichen Abrechnung abgerechnet. 6 Leistungen der variantenspezifischen PCR-Testung nach § 9 TestV in der bis zum 11. 2. 2022 geltenden Fassung, die bis zum 11. 2. 2022 erbracht wurden, werden nach § 9 TestV in der bis zum 11. 2. 2022 geltenden Fassung vergütet.
Satz 5 angefügt durch V vom 12. 11. 2021 (BAnz. AT 12. 11. 2021 V1). Satz 6 angefügt durch V vom 11. 2. 2022 (BAnz. AT 11. 2. 2022 V1).
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