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Grundsätze

BMV-Ä – Bundesmantelvertrag - Ärzte

Bundesmantelvertrag - Ärzte (BMV-Ä)
Sozialversicherungsrecht
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BMV-Ä – Bundesmantelvertrag - Ärzte



§ 14 BMV-Ä, Vertreter, Assistenten, angestellte Ärzte, nichtärztliche Mitarbeiter

(1)1 Erbringen Vertreter Leistungen, für deren Erbringung eine Qualifikation gemäß § 11 dieses Vertrages Voraussetzung ist, hat sich der vertretene Arzt darüber zu vergewissern, dass die Qualifikationsvoraussetzungen erfüllt sind. 2 Sind diese Qualifikationsvoraussetzungen nicht erfüllt, dürfen die Leistungen, die eine besondere Qualifikation erfordern, nicht erbracht werden. 3 Im Rahmen der Verordnung von Substitutionsmitteln gilt im Vertretungsfall § 5 Absatz 5 Satz 2 BtMVV. 4 Für die Leistungserbringung durch angestellte Ärzte in einer Vertragsarztpraxis oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum gilt § 11 Absatz 1 Satz 3. 5 Sind die Qualifikationsvoraussetzungen nicht erfüllt, darf der angestellte Arzt diese Leistungen nicht eigenverantwortlich ausführen.

(2)1 Werden Assistenten, angestellte Ärzte oder Vertreter (§§ 32, § 32a, § 32b Ärzte-ZV) beschäftigt, so haftet der Vertragsarzt oder das medizinische Versorgungszentrum für die Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten wie für die eigene Tätigkeit. 2 Das Gleiche gilt bei der Beschäftigung nichtärztlicher Mitarbeiter.

(3)1 Vertretung bei genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen einschließlich der probatorischen Sitzungen ist grundsätzlich unzulässig. 2 Im Übrigen ist eine Vertretung nur im Rahmen der Absätze 1 und 2 und unter Beachtung der berufsrechtlichen Befugnisse zulässig.


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