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Grundsätze

BMV-Ä – Bundesmantelvertrag - Ärzte

Bundesmantelvertrag - Ärzte (BMV-Ä)
Sozialversicherungsrecht
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BMV-Ä – Bundesmantelvertrag - Ärzte



§ 38 BMV-Ä, Stationäre vertragsärztliche (belegärztliche) Behandlung

Stationäre vertragsärztliche Behandlung (belegärztliche Behandlung) liegt vor,

  • 1.wenn und soweit das Krankenhaus gemäß § 108 SGB V zur Krankenbehandlung zugelassen ist,
  • 2.wenn die Krankenkasse Krankenhausbehandlung oder stationäre Entbindung gewährt,
  • 3.wenn die stationäre ärztliche Behandlung nach dem zwischen der Krankenkasse und dem Krankenhaus bestehenden Rechtsverhältnis nicht aus dem Pflegesatz abzugelten ist und
  • 4.wenn der Vertragsarzt gemäß § 40 als Belegarzt für dieses Krankenhaus anerkannt ist.

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