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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
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2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 4.1.3.3. RS 2022/06, Arbeitsunfähigkeit bei Beendigung der Freistellungsphase

(1) Bei vorgesehener Wiederaufnahme der Arbeit entfällt mit Ablauf der Freistellungsphase die Ruhenswirkung des § 49 Absatz 1 Nummer 6 SGB V (siehe Ziff. 8.6.1.) und bei Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich Krankengeld zu zahlen. Allerdings besteht nach Beendigung der Freistellungsphase zunächst ggf. ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EntgFG, wenn die Arbeitsunfähigkeit während der Freistellungsphase begonnen hat und über deren Ende hinaus andauert. Die 6-Wochen-Frist beginnt in diesen Fällen mit dem Tag nach Ende der Freistellungsphase. Für den Entgeltfortzahlungsanspruch muss die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit die alleinige Ursache für die Verhinderung an der Arbeitsleistung sein (siehe § 3 EntgFG Ziff. 2.5.1. Gemeinsames Rundschreiben zum EntgFG vom 25. 6. 1998). Diese Voraussetzung ist mit Ende der Freistellungsphase erfüllt, soweit nicht weitere Arbeitsverhinderungsgründe vorliegen (siehe § 3 EntgFG Ziff. 4.2. Gemeinsames Rundschreiben zum EntgFG vom 25. 6. 1998)

(2) Sofern die bei Beendigung der Freistellungsphase bestehende Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Freistellungsphase begonnen und durchgängig bestanden hat, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung dann nicht mehr, wenn der Arbeitgeber vor Beginn der Freistellungsphase bereits für 6 Wochen Entgeltfortzahlung geleistet hat. In diesen Fällen ist, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, sofort nach Beendigung der Freistellungsphase Krankengeld zu zahlen. Soweit vor Beginn der Freistellungsphase der Anspruch auf Entgeltfortzahlung noch nicht ausgeschöpft werden konnte, umfasst die 6-Wochen-Frist auch dann 42 Kalendertage, wenn die Zeit der Entgeltfortzahlung nicht zusammenhängend verläuft (siehe § 3 EntgFG Ziff. 4.2. Gemeinsames Rundschreiben zum EntgFG vom 25. 6. 1998).

Beispiel 82: Aufleben der Entgeltfortzahlung nach Ende arbeitsfreier Phase

Es ist folgendes Arbeitszeitmodell vereinbart:

volle Arbeitsleistung1. 1. 2018 bis 30. 6. 2018
bezahlte Freistellungsphase1. 7. 2018 bis 31. 12. 2018
volle Arbeitsleistung bis auf Weiteresab 1. 1. 2019

Während der Arbeitsphase werden lediglich 50  v. H. des "erarbeiteten" Arbeitsentgelts ausgezahlt, weitere 50  v. H. werden für die Vergütung der arbeitsfreien Phase angespart.

Arbeitsunfähigkeit ab24. 6. 2018 bis 26. 2. 2019

Ergebnis:

Ein (erneuter) Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht mit Beginn der geplanten Wiederaufnahme ab 1. 1. 2019 für 35 Tage bis zum 4. 2. 2019, da die Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen bestanden hat und vor Beginn der Freistellung Entgeltfortzahlung für insgesamt 7 Tage (24. 6. 2018 bis 30. 6. 2018) geleistet wurde. Vom 5. 2. 2019 bis 26. 2. 2019 wird Krankengeld aus dem ungekürzten Arbeitsentgelt berechnet und gezahlt. Ab Eintritt der arbeitsfreien Phase (1. 7. 2018 bis 31. 12. 2018) ruht der Anspruch auf Krankengeld gemäß § 49 Absatz 1 Nummer 6 SGB V.

(3) In Fällen mit flexiblen Arbeitszeitregelungen soll das Krankengeld den Arbeitsentgeltausfall der "aktuellen Verhältnisse" ausgleichen (siehe Ziff. 4.1.3.2.). Folglich sind auch bei bestehender Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Beendigung eines flexiblen Arbeitszeitmodells die dann aktuellen Verhältnisse maßgebend. Mit (Wieder-)Beginn des "regulären" Arbeitsverhältnisses ist das Krankengeld aus dem aktuellen (ungekürzten) Arbeitsentgelt zu berechnen. Dies gilt auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit nach dem Ende der flexiblen Arbeitszeitregelung eintritt und noch kein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum im Sinne des § 47 Absatz 2 SGB V vorliegt.

Beispiel 83: Entgeltfortzahlung nach Ende arbeitsfreier Phase

Es ist folgendes Arbeitszeitmodell vereinbart:

volle Arbeitsleistung1. 1. 2018 bis 30. 6. 2018
bezahlte Freistellungsphase1. 7. 2018 bis 31. 12. 2018
volle Arbeitsleistung bis auf Weiteresab 1. 1. 2019

Während der Arbeitsphase werden lediglich 50  v. H. des "erarbeiteten" Arbeitsentgelts ausgezahlt, weitere 50  v. H. werden für die Vergütung der arbeitsfreien Phase angespart.

Arbeitsunfähigkeit ab1. 12. 2018 bis 31. 1. 2019

Ergebnis:

Der Krankengeldanspruch ruht bis zum 31. 12. 2018 nach § 49 Absatz 1 Nummer 6 SGB V. Vom 1. 1. 2019 bis 31. 1. 2019 wird Entgeltfortzahlung (100  v. H.) geleistet; der Krankengeldanspruch ruht (§ 49 Absatz 1 Nummer 1 SGB V).

Beispiel 84: Entgeltfortzahlung nach Ende arbeitsfreier Phase

Analog Beispiel 83, jedoch

Arbeitsunfähigkeit ab1. 1. 2019 bis 28. 2. 2019

Ergebnis:

Bis zum 11. 2. 2019 wird Entgeltfortzahlung geleistet; der Krankengeldanspruch ruht. Vom 12. 2. 2019 bis 28. 2. 2019 wird Krankengeld aus dem ungekürzten Arbeitsentgelt berechnet und gezahlt.


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