| 1. | der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, ihren Mitarbeitern die Auflage zu erteilen, ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen, wenn nicht ein Fall des § 5 Abs. 1 Satz 2 bzw. 4 EFZG vorliegt, es sei denn, der Betriebsrat hat der Erteilung zugestimmt oder die Zustimmung wurde durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt; |
| hilfsweise |
| 2. | der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, ihren Mitarbeitern die Auflage zu erteilen, ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG bereits ab dem ersten krankheitsbedingten Fehltag vorzulegen, es sei denn, der Betriebsrat hat der Erteilung zugestimmt oder die Zustimmung wurde durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt; |
| hilfsweise |
| 3. | der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, ihren Mitarbeitern die Auflage zu erteilen, ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen, wenn nicht ein Fall des § 5 Abs. 1 Satz 2 bzw. 4 EFZG vorliegt, es sei denn, der Betriebsrat hat der Erteilung zugestimmt oder die Zustimmung wurde durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt oder die Attestauflage ist im Einzelfall durch einen Umstand veranlasst, der allein in der Person des Arbeitnehmers begründet ist, ohne die übrige Belegschaft zu berühren; |
| hilfsweise |
| 4. | der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, ihren Mitarbeitern die Auflage zu erteilen, ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG bereits ab dem ersten krankheitsbedingten Fehltag vorzulegen, es sei denn, der Betriebsrat hat der Erteilung zugestimmt oder die Zustimmung wurde durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt oder die Attestauflage ist im Einzelfall durch einen Umstand veranlasst, der allein in der Person des Arbeitnehmers begründet ist, ohne die übrige Belegschaft zu berühren; |
| hilfsweise |
| 5. | der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, |
| | a) | ihren Mitarbeitern mittels formalisierter schriftlicher Erklärungen Auflagen zur Beibringung einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Abwesenheitstag zu erteilen, ohne dass der Betriebsrat den hierzu verwandten Erklärungen zugestimmt hat oder der Spruch der Einigungsstelle die Zustimmung ersetzt hat; |
| | b) | ihren Mitarbeitern aufgrund einer Abstimmung zwischen Fachvorgesetztem und Personalleiter Auflagen zur Beibringung einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Abwesenheitstag zu erteilen, ohne dass der Betriebsrat dieser Verfahrensweise zugestimmt hat oder der Spruch der Einigungsstelle die Zustimmung ersetzt hat; |
| | c) | die Dauer für eine Auflage zur Beibringung einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Abwesenheitstag bis auf Widerruf festzulegen, ohne dass der Betriebsrat dieser Verfahrensweise zugestimmt hat oder der Spruch der Einigungsstelle die Zustimmung ersetzt hat; |
| | d) | den formalisierten schriftlichen Erklärungen hinsichtlich der Erteilung der Auflage zur Beibringung einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Abwesenheitstag einen Hinweis auf arbeitsrechtliche Maßnahmen beizufügen, ohne dass der Betriebsrat dieser Verfahrensweise zugestimmt hat oder der Spruch der Einigungsstelle die Zustimmung ersetzt hat; |
| 6. | der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtungen aus den Anträgen zu 1. bis 5. jeweils ein Ordnungsgeld iHv. bis zu 10.000,00 Euro anzudrohen; |
| 7. | der Arbeitgeberin aufzugeben, den Mitarbeitern, denen sie aufgegeben hat, ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen, ohne dass ein Fall des § 5 Abs. 1 Satz 2 bzw. 4 EFZG vorliegt und ohne dass der Betriebsrat der Erteilung der Auflage zugestimmt hat oder die Zustimmung durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist, mitzuteilen, dass die ihnen erteilten Attestauflagen unwirksam sind; |
| hilfsweise |
| 8. | der Arbeitgeberin aufzugeben, den Mitarbeitern, denen sie seit dem 1. April 2018 aufgegeben hat oder für die am 1. April 2018 eine Auflage bestand, ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen, ohne dass ein Fall des § 5 Abs. 1 Satz 2 bzw. 4 EFZG vorliegt und ohne dass der Betriebsrat der Erteilung der Auflage zugestimmt hat oder die Zustimmung durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist, mitzuteilen, dass die ihnen erteilten Attestauflagen unwirksam sind, soweit diese nicht bereits von ihr widerrufen wurden; |
| hilfsweise |
| 9. | der Arbeitgeberin aufzugeben, den Mitarbeitern, denen sie seit dem 1. April 2018 aufgegeben hat oder für die am 1. April 2018 eine Auflage bestand, entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG bereits ab dem ersten krankheitsbedingten Fehltag ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen, ohne dass der Betriebsrat der Erteilung der Auflage zugestimmt hat oder die Zustimmung durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist, mitzuteilen, dass die ihnen erteilten Attestauflagen unwirksam sind, soweit diese nicht bereits von ihr widerrufen wurden. |