| „§ 10 Erschwerniszuschläge |
| Der Anspruch auf nachstehende Zuschläge setzt voraus, dass Beschäftigte die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften einhalten. |
| Beschäftigte haben für die Zeit, in der sie mit einer der folgenden Arbeiten beschäftigt werden, Anspruch auf den nachstehend jeweils aufgeführten Erschwerniszuschlag, bezogen auf den jeweiligen Lohn des Tätigkeitsbereichs. |
| 1 | Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung |
| | (Schutzbekleidung, Atemschutzgerät) |
| 1.1 | Arbeiten, bei denen ein vorgeschriebener Schutzanzug (mit PVC o.ä. beschichtet) verwendet wird |
| a) | mit Kapuze, Überschuhen, Handschuhen und Brille | 5 % |
| b) | mit Kapuze, Überschuhen und Handschuhen, Filterschutzmaske oder luftunterstützenden Beatmungssystemen | 15 % |
| c) | mit Kapuze, Überschuhen und Handschuhen, Frischluftsaugschlauchgerät, Druckluftschlauchgerät (Pressluftatmer) oder ein Regenerationsgerät | 20 % |
| d) | in Form des Vollschutzes oder des Chemikalienschutzanzugs (Form C) mit Gesichts- und Atemschutz | 40 % |
| 1.2 | Arbeiten, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske verwendet wird | 10 % |
| 2 | Arbeiten in/an besonderen Räumen und Einrichtungen |
| 2.1 | Manuelles Parkettabziehen ohne jeglichen Maschineneinsatz | 3,00 Euro/Stunde |
| 2.2 | Staubdacharbeiten | 3,00 Euro/Stunde |
| 2.3 | Reinigen von Sheddächern in Abständen von mehr als 6 Monaten | 3,00 Euro/Stunde |
| 2.4 | Reinigen von Steinfassaden unter Verwendung von Strahlgut und/oder Hochdruckgeräten | 3,00 Euro/Stunde |
| 2.5 | Innenreinigungsarbeiten in Arbeitsbereichen mit außergewöhnlicher Verschmutzung, z. B. Reinigung von Waschkauen in der Schwerindustrie, sanitäre Anlagen in Werkstattbereichen, öffentliche Bedürfnisanstalten, Farbspritzanlagen (Spritzkabinen), Fahrbahnen, Maschinen, Kessel und Werkhallen im Industriebereich, Inspektionsgruben in Kraftfahrzeugbetrieben, Filteranlagen, Produktionsbereiche der chemischen Industrie, in denen Farben, Säuren und Teerprodukte usw. hergestellt oder verarbeitet werden | 0,75 Euro/Stunde |
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| | Nicht gemeint sind typische Arbeiten der Unterhaltsreinigung in Werkstattbüros, -fluren und -treppen sowie in Kunden- und Besuchertoiletten | |
| 2.6 | Arbeiten mit über 40°C im Arbeitsbereich (Witterungseinflüsse sind ausgenommen) | 0,50 Euro/Stunde |
| 2.7 | Arbeiten in Kühlräumen mit Temperaturen unter 6°C im Arbeitsbereich (Witterungseinflüsse sind ausgenommen) | 0,50 Euro/Stunde |
| 2.8 | Grundreinigungsarbeiten in Straßenbahn-, S-Bahn-, U-Bahnwaggons und Bussen, soweit sie nicht in einer höheren Lohngruppe als 1 eingestuft sind | 0,50 Euro/Stunde |
| 2.9 | Reinigung von Güterbahnwaggons, Triebwagen, Flugzeugkabinen, soweit sie nicht in einer höheren Lohngruppe als 1 eingestuft sind | 0,75 Euro/Stunde |
| 2.10 | Arbeiten in Bootsmannstühlen oder manuell betriebenen Hängekörben | 2,00 Euro/Stunde |
| Fallen mehrere Zuschläge nach Nummer 2 zusammen, so können sie nicht gegenseitig aufgerechnet werden. Alle Zuschläge sind einzeln nebeneinander zu gewähren. |
| 3 | Belastungszuschlag |
| Wegen der mit Reinigungstätigkeiten verbundenen besonderen körperlichen Belastungen bei einer Arbeitszeit über acht Stunden täglich (§ 3 Satz 1 Arbeitszeitgesetz) oder über die 40. Wochenarbeitsstunde hinaus und zur Vermeidung dieser zusätzlichen Belastungen erhalten Beschäftigte für die Arbeitszeit über die acht Stunden täglich hinaus oder alternativ für die Arbeitszeit über die 40. Wochenarbeitsstunde hinaus einen Zuschlag in Höhe von 25 Prozent.“ |