Category Image
Gesetze

BBG – Bundesbeamtengesetz

Bundesbeamtengesetz (BBG)
Sonstige
Navigation
Navigation

BBG – Bundesbeamtengesetz



§ 7 BBG, Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses

(1)1 In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer

  • 1.Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 GG ist oder die Staatsangehörigkeit
    • a)eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
    • b)eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
    • c)eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
    besitzt,
  • 2.die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und
  • 3.
    • a)die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt oder
    • b)die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.
2 In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 61 Absatz 2 nicht vereinbar sind.

Satz 2 angefügt durch G vom 28. 6. 2021 (BGBl. I S. 2250).

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 GG in ein Beamtenverhältnis berufen werden.

(3) Das BMI kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Berufung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.

Absatz 3 geändert durch G vom 27. 2. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) (6. 3. 2025).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück