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BBG – Bundesbeamtengesetz

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BBG – Bundesbeamtengesetz



§ 138 BBG, Anwendungsbereich

1 Beschränkungen, Anordnungen und Verpflichtungen nach den §§ 139 bis § 142 sind nur nach Maßgabe des Artikel 80a GG zulässig. 2 Sie sind auf Personen im Sinne des § 5 Absatz 1 ASG nicht anzuwenden.


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