Category Image
Gesetze

EStG – Einkommensteuergesetz

Einkommensteuergesetz (EStG)
Steuerrecht
Navigation
Navigation

EStG – Einkommensteuergesetz



§ 80 EStG, Anbieter

Anbieter im Sinne dieses Gesetzes sind Anbieter von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Absatz 2 AltZertG sowie die in § 82 Absatz 2 genannten Versorgungseinrichtungen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück