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GG – Grundgesetz

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
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GG – Grundgesetz



Artikel 39 GG

(1)1 Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf 4 Jahre gewählt. 2 Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. 3 Die Neuwahl findet frühestens 46, spätestens 48 Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. 4 Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von 60 Tagen statt.

(2) Der Bundestag tritt spätestens am 30. Tage nach der Wahl zusammen.

(3)1 Der Bundestag bestimmt den Schluss und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. 2 Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. 3 Er ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.


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