Category Image
Gesetze

GG – Grundgesetz

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Sonstige
Navigation
Navigation

GG – Grundgesetz



Artikel 52 GG

(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.

(2)1 Der Präsident beruft den Bundesrat ein. 2 Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens 2 Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.

(3)1 Der Bundesrat fasst seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. 2 Er gibt sich eine Geschäftsordnung. 3 Er verhandelt öffentlich. 4 Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(3a) Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine Europakammer bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten; die Anzahl der einheitlich abzugebenden Stimmen der Länder bestimmt sich nach Artikel 51 Absatz 2.

(4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück