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GG – Grundgesetz

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
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GG – Grundgesetz



Artikel 115e GG

(1) Stellt der Gemeinsame Ausschuss im Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest, dass dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder dass dieser nicht beschlussfähig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuss die Stellung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr.

(2)1 Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden. 2 Zum Erlass von Gesetzen nach Artikel 23 Absatz 1 Satz 2, Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 29 ist der Gemeinsame Ausschuss nicht befugt.


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