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GG – Grundgesetz

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
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GG – Grundgesetz



Artikel 143a GG

(1)1 Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle Angelegenheiten, die sich aus der Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen ergeben. 2 Artikel 87e Absatz 5 findet entsprechende Anwendung. 3 Beamte der Bundeseisenbahnen können durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn einer privat-rechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden.

(2) Gesetze nach Absatz 1 führt der Bund aus.

(3)1 Die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs der bisherigen Bundeseisenbahnen ist bis zum 31. 12. 1995 Sache des Bundes. 2 Dies gilt auch für die entsprechenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung. 3 Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.


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