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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz

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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz



§ 21i GVG

(1) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend ist.

(2)1 Sofern eine Entscheidung des Präsidiums nicht rechtzeitig ergehen kann, werden die in § 21e bezeichneten Anordnungen von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter getroffen. 2 Die Gründe für die getroffene Anordnung sind schriftlich niederzulegen. 3 Die Anordnung ist dem Präsidium unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen. 4 Sie bleibt in Kraft, solange das Präsidium nicht anderweit beschließt.


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