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§ 184b GVG

§ 184b eingefügt durch G vom 7. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 302) (1. 4. 2025).

(1)1 Die Zivilsenate des Bundesgerichtshofs führen das Verfahren in englischer Sprache, wenn

  • 1.zuvor ein Berufungs- oder Beschwerdeverfahren nach Maßgabe des § 184a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder ein Verfahren nach Maßgabe des § 184a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 geführt worden ist,
  • 2.dies in der Rechtsmittelschrift beantragt wird und
  • 3.der Zivilsenat dem Antrag stattgibt.
2 Stimmt der Zivilsenat der Verfahrensführung in englischer Sprache zu, so gilt § 184a Absatz 3 und 4 mit der Maßgabe, dass § 142 Absatz 3 ZPO anwendbar bleibt.

(2)1 Der Zivilsenat kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens anordnen, dass das Verfahren in deutscher Sprache fortgeführt wird. 2 Der Zivilsenat kann zudem jederzeit anordnen, dass Teile der Verfahrensakte in die deutsche Sprache übersetzt werden.


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