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KStG – Körperschaftsteuergesetz

Körperschaftsteuergesetz (KStG)
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KStG – Körperschaftsteuergesetz



§ 16 KStG, Ausgleichszahlungen

1 Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe von 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen selbst zu versteuern. 2 Ist die Verpflichtung zum Ausgleich vom Organträger erfüllt worden, so hat die Organgesellschaft 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen an Stelle des Organträgers zu versteuern.


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