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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 24h SGB V, Haushaltshilfe

§ 24h eingefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246).

1 Die Versicherte erhält Haushaltshilfe, soweit ihr wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. 2 § 38 Absatz 4 gilt entsprechend.

Satz 1 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).

Zu § 24h siehe Ziff. 7.1..


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