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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 161 SGB V, Aufhebung der Haftung nach § 12 Absatz 2 InsO

Die Länder haften nicht nach § 12 Absatz 2 InsO für die Ansprüche der Beschäftigten von Krankenkassen auf Leistungen der Altersversorgung und auf Insolvenzgeld.

§ 161 neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604).


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