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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 228 SGB V, Rente als beitragspflichtige Einnahmen

(1)1 Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. 2 Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. 3 Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

Satz 1 geändert durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl. I S. 2261) und G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242). Satz 2 angefügt durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl. I S. 1202). Satz 3 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).

(2)1 Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. 2 Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. 3 Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

Satz 1 geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl. I S. 1202). Satz 3 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).

Zu § 228 siehe Ziff. A.VIII.1., Ziff. C.1.1.1..


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