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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - [SGB VII]
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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung



§ 39 SGB VII, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen

Überschrift neugefasst durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046), geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).

(1) Neben den in § 64 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2 sowie in den §§ 73 und § 74 SGB IX genannten Leistungen umfassen die Leistungen zur Sozialen Teilhabe und die ergänzenden Leistungen

  • 1.Kraftfahrzeughilfe,
  • 2.sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234) und G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).

(2) Zum Ausgleich besonderer Härten kann den Versicherten oder deren Angehörigen eine besondere Unterstützung gewährt werden.


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