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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - [SGB VII]
Sozialversicherungsrecht
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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung



§ 113 SGB VII, Verjährung

1 Für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und § 111 gelten die §§ 195, § 199 Absatz 1 und 2 und § 203 BGB entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. 2 Artikel 229 § 6 Absatz 1 EGBGB gilt entsprechend.

Satz 1 geändert und Satz 2 angefügt durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl. I S. 2167).


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