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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung

Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung



§ 73 SGB XIV, Kostenübernahme vor Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI

1 Für Geschädigte, bei denen aufgrund eines schädigenden Ereignisses voraussichtlich nur weniger als 6 Monate eine Einschränkung der Selbständigkeiten oder der Fähigkeiten vorliegt und daher eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI nicht gegeben ist, können Kosten im Umfang der Leistungen nach dem 7. Kapitel des SGB XII übernommen werden. 2 Dies gilt nicht, wenn die Pflege durch ein Arbeitgebermodell nach § 76 sichergestellt wird.


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